Besondere
Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an der ShishaMesse/VaporFair in
Frankfurt a.M. (Stand Mai 2018)
1. Aufplanungsbeginn:
Februar 2019
2. Öffnungszeiten/Auf-
u. Abbautermine
Aufbaubeginn: Donnerstag, 25. April 2019,
07:00 Uhr bis Freitag, 26. April 2019, 07:00 Uhr.
Hinweis: Das Standmaterial darf nur auf
der Fläche des eigenen Ausstellungstandes abgelegt werden, Leergut ist sofort
zu entfernen. Bitte beachten Sie: Das Baumaterial Ihrer Stände darf nur
innerhalb der von Ihnen angemieteten Fläche abgestellt werden. Bitte nehmen Sie
Rücksicht auf Ihren Standnachbarn und achten Sie darauf, dass die Durchgänge
frei bleiben.
Abbauzeit: Sonntag, 28. April 2019,
18:00- 24:00 Uhr. Eine Verlängerung der Abbauzeit ist ggf. gegen Aufpreis und
mit Rücksprache mit dem Veranstalter möglich. Eventuelle finanzielle
Mehraufwendungen für den Veranstalter müssen durch den Verursacher übernommen
werden.
Öffnungszeiten: Freitag 26.04.2019
10:00-18:00 Uhr B2B, Samstag 27.04.2019 10:00-18:00 Uhr, Sonntag 28.04.2019 10:00
bis 18:00 Uhr
3. Standaufbau:
Falls Aussteller keinen eigenen System-
oder Fertigstand einsetzen, wird die Standfläche durch den Messeveranstalter auf
Wunsch mit einem Stand ausgestattet. Das heißt, es werden standardisierte
Octanorm-Wände in weiß aufgebaut, und mit einem feuerfesten Untergrund (Teppich
B1) versehen. Hierfür wird eine Ausstattungspauschale von EUR 43,00 pro m2
angemieteter Fläche berechnet.
Die Aufstellung und Präsentation von
Exponaten oder Werbemitteln jeglicher Art in den Gängen und vor (Not-)Ausgängen
ist untersagt. Sollten beim Aufbau Abweichungen in den von der Messeleitung
bestätigten Standabmessungen bekannt werden, so ist die Messeleitung davon
sofort in Kenntnis zu setzen. Der Messeveranstalter behält sich vor, aus
zwingenden technischen Gründen, insbesondere aus Sicherheitsgründen, Ein- und
Ausgänge, Notausgänge und Durchgänge zu verlegen.
4. Beteiligungspreise:
Die Beteiligungspreise für die Aussteller
betragen:
12- 49m2: 119,00
Euro/ m2
ab 50m2: 105,00
Euro/ m2
Eckstand (2 Seiten frei)
+6,00 €/ m2
Kopfstand (3 Seiten frei)
+8,00 €/ m2
Blockstand (4 Seiten frei)
+10,00 €/ m2
Für Hallenstände mit begehbarem
Obergeschoss wird für die überbaute Fläche ein zusätzlicher Beteiligungspreis
berechnet, der 50 % des Grundpreises beträgt.
Die Mindestgröße eines Standes beträgt 12m2.
Grundlage der Bemessung und Berechnung ist die rechtwinklige Außenfläche des
Standes. Vorsprünge, Säulen, Feuerlöscheinrichtungen und Träger werden nicht
abgezogen. Die Zuteilung von Standflächen kann nur in vollen Meterzahlen
(Frontbreite und Tiefe) erfolgen. Werden zusätzliche Messewände oder
Stützvorrichtungen für den Aufbau der Messewände benötigt, geht dies zu Lasten
des Ausstellers.
5.
Werbepauschale, Ausstellerverzeichnis, Internet
Für jeden Hauptaussteller wird ein
Eintrag im alphabetischen Ausstellungsverzeichnis des Ausstellerkataloges
(Print), sowie online auf den Websites der ShishaMesse/VaporFair im Internet
vorgenommen und zusätzlich zwei Ausstellerausweise gewährt. Hierfür wird eine
Vergütung von 195,00 EUR berechnet. Diese ist zwingend und kann nicht
abbedungen werden.
Mitaussteller oder zusätzlich vertretene
Firmen und deren Exponate sind vom Aussteller zwingend anzumelden. Sie werden
im offiziellen Ausstellungskatalog sowie als Eintrag im Internet als Aussteller
aufgeführt. Falls keine Nennung der zusätzlich vertretenen Firma im Katalog
erwünscht ist, soll dieses ausdrücklich im Anmeldeformular vermerkt werden.
Die dem Hauptaussteller in Rechnung
gestellte Werbepauschale für Mitaussteller beträgt 275,00 EUR je
Mitaussteller/zusätzlich vertretenes Unternehmen. Nicht angemeldete
Firmen/Marken können und dürfen von der Ausstellung von Seiten der Messeleitung
ausgeschlossen werden. Entstehende Mehrpreise auf Seiten der Messeleitung und
auf Seiten des Ausstellers sind vom Aussteller zu tragen.
Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen.
Trotz sorgfältiger Bearbeitung aller
termingerecht eingehenden Unterlagen kann keine Gewähr für vollständige und
richtige Eintragungen übernommen werden. Schadenersatz für fehlerhafte und
unvollständige oder fehlende Eintragungen und Anzeigen im Katalog ist
ausgeschlossen.
6. Standaktivitäten
Verlosungen, Auktionen und
Versteigerungen, gleichgültig ob mit ideeller oder kommerzieller Zielsetzung,
und musikalische Vorführungen jeglicher Art auf den Ständen der Aussteller sowie
propagandistische Aktivitäten sind grundsätzlich untersagt.
Ausnahmegenehmigungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die
Messeleitung. Gegebenenfalls auferlegte Auflagen (z.B. maximale Lautstärke)
bezüglich dieser Zustimmung müssen strikt Folge geleistet werden.
Zuwiderhandlungen können auch die kurzfristige Entziehung der Zustimmung zur
Folge haben. Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind aufgrund nicht
eingehaltener Auflagen ausgeschlossen.
Bildwände und Monitore für die Vorführung
sind soweit von den Gangfronten entfernt anzuordnen, dass Interessenten zum
Betrachten die Standfläche betreten müssen, um den Besucherverkehr in den
Gängen nicht zu beeinträchtigen.
7. Direkt- und Barverkauf
Der Barverkauf (Handverkauf) an
Messebesucher ist erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Speisen und Getränke
jeglicher Art. Die gesetzlichen Bestimmungen hierfür sind einzuhalten.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Rauchangebote nur an Volljährige
ausgegeben werden dürfen. Für die Kontrolle und die Einhaltung der gesetzlichen
Vorgaben ist allein der Aussteller verantwortlich; die Messeleitung übernimmt
hierfür keine Gewähr.
8. Ausstellerausweise und Aufbau- bzw.
Abbauausweise
Jeder Aussteller erhält zwei
Ausstellerausweise ohne Berechnung. Ab einer Fläche von 12m2 wird je
weitere angefangene 10 m2 Standfläche ein zusätzlicher
Ausstellerausweis ohne Berechnung zur Verfügung gestellt. Die Ausweise müssen von
Aussteller am Info-Point während des Aufbautages abgeholt werden, sobald die
Standmiete vollständig bezahlt ist. Weiter benötigte Ausstellerausweise können
gegen eine Vergütung der regulären Kaufpreise beim Messeveranstalter erworben
werden. Für den Auf- und Abbau werden keine gesonderten Arbeitsausweise
benötigt.
9. Tiere
Das Mitbringen und Führen von Tieren
innerhalb der Messehalle ist aus hygienischen und sicherheitsrechtlichen
Gründen nicht gestattet.
10. Mehrwertsteuer
Auch in diesen Besonderen Geschäftsbedingungen
genannte Entgelte und Vergütungen verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe.
11. Zahlungsbedingungen
Der Messeveranstalter ist berechtigt, die
Zulassung von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung z.B. in
Form einer Kreditkartengarantie oder einer Anzahlung, abhängig zu machen.
Gezahlte Anzahlungen verfallen, falls der Aussteller seine Messeteilnahme
storniert oder nicht antritt. Irrelevant ist, ob der Veranstalter die
angebotene Messefläche an andere Interessenten weiter veräußert. Anzahlungen
gelten als Sicherheitsleistung und sind in Höhe von 25% der Rechnungshöhe, mindestens
jedoch in Höhe von 1.500,00 € innerhalb von 10 Werktagen zu tätigen.
12. Markenrechtschutz
Der Aussteller sichert dem Messeveranstalter
zu, dass alle ihm überlassenen Logos oder Markenbezeichnungen jedweder Art dem
Aussteller obliegen und er die Verfügungsbefugnis inne hat. Eine
Prüfungspflicht des Messeveranstalters besteht nicht. Falls
Markenrechtsverletzungen vor, während oder nach der Messe auftreten sollten,
übernimmt der Aussteller die volle Haftung hierfür und befreit den
Messeveranstalter von jedweder Haftung. Insbesondere gilt diese Zusicherung im
Fall einer Werbepartnerschaft. Bei Markenrechtsverletzung des Ausstellers
haftet dieser für alle Aufwendungen und Schäden die dem Messeveranstalter
hierbei auftreten.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an der ShishaMesse/VaporFair in
Frankfurt a.M. (Stand Mai 2016)
Allgemeines
Für die Teilnahme an der ShishaMesse/VaporFair
gelten bei Unstimmigkeiten
1. individuelle
Vertragsvereinbarungen vor den oben aufgeführten
2. Besonderen
Geschäftsbedingungen und den hier aufgeführten
3. Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
A. Teilnehmer
1. Mögliche
Teilnehmer an der ShishaMesse/VaporFair im folgenden „Messe“ können Aussteller,
Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen sein. Sie
werden nachfolgend „Teilnehmer“ genannt.
2. Aussteller ist, wer sich zur
Teilnahme an der Veranstaltung mit einem eigenem Stand, eigenem Personal und
einem eigenem Angebot anmeldet.
3. Mitaussteller ist, wer am Stand
eines Ausstellers mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt, wozu auch
Konzernfirmen und Tochtergesellschaften gehören. Haben Dritte enge
wirtschaftliche oder auch organisatorische Beziehungen zum Aussteller gelten
auch diese als Mitaussteller oder zusätzlich vertretenes Unternehmen, die einer
separaten Anmeldung unter Nennung aller notwendigen Daten bedürfen. Ist ein
Aussteller gleichzeitig Hersteller, gilt als zusätzlich vertretenes
Unternehmen, jedes andere Unternehmen, dessen Waren oder Leistungen durch den
Aussteller/Hersteller angeboten werden. Stellt ein Aussteller, welcher
Vertriebsunternehmer ist, mehrere Waren und Leistungen anderer Unternehmen aus,
zählt jedes weitere Unternehmen als zusätzlich vertretenes Unternehmen.
4. Mitaussteller
und zusätzlich vertretene Unternehmen müssen vom Aussteller angemeldet werden.
Nicht angemeldete Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen dürfen
auf der Standfläche des Ausstellers ohne Anmeldung nicht ausstellen. Der
Messeveranstalter ist berechtigt, die Zulassung von Mitausstellern und
zusätzlich vertretenen Unternehmen abzulehnen, wenn Umstände vorliegen die eine
Zulassung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Messeveranstalter behält sich
ausdrücklich vor, die Zulassung von der Berechnung einer besonderen Vergütung
abhängig zu machen. Auch mit einer nachträglichen Erhebung dieser besonderen
Vergütung erklärt sich der Aussteller als einverstanden. Der Aussteller haftet
stets für die Einhaltung aller Verpflichtungen des/der Mitaussteller oder
zusätzlich vertretener Unternehmen gesamtschuldnerisch.
5. Vertragspartner
des Messeveranstalters ist ausschließlich der Aussteller.
6. Mieten
mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche, so haben diese in der Anmeldung
einen von ihnen zu bevollmächtigen. Jegliche Erklärungen aus und im
Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird mit Wirkung für und gegen sie
abgegeben und entgegengenommen. Für alle Ansprüche aus diesem
Vertragsverhältnis haften sie gesamtschuldnerisch.
7. Wird
eine Rechnung nach ihrer Erteilung auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten
ausgestellt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner.
B. Anmeldeablauf
und Zustandekommen des Vertrages
1. Die
Anmeldung zur Messe ist unter Verwendung des Anmeldeformulars schriftlich oder
fernschriftlich an den Messeveranstalter zu richten. Sie muss vollständig
ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet sein, vollständige und
zutreffende Angaben über Rechtsform und Vertretungsverhältnisse des Teilnehmers
enthalten. Die Anmeldung stellt ein Vertragsangebot des Ausstellers dar wodurch
die Zusendung des Anmeldeformulars keinen Anspruch auf Zulassung begründet.
2. An
die Anmeldung ist der Aussteller bis vier Wochen nach dem aus den Besonderen
Geschäftsbedingungen ersichtlichen Aufplanungsbeginn gebunden. Nach
Aufplanungsbeginn eingehende Anmeldungen binden den Anmelder für acht Wochen.
3. Mit
der Anmeldung werden diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die
„Besonderen Geschäftsbedingungen“, die zu erfragende „Hausordnung“, die
„Technischen Richtlinien“ sowie alle für die reibungslose Umsetzung der Messe
notwendigen Voraussetzungen anerkannt. Für die Einhaltung dieser Anforderungen
ist der Teilnehmer für sich und alle bei der Messe beschäftigten Personen und
die zusätzlich angemeldeten Teilnehmer verantwortlich.
4. Ein
Zustandekommen des Vertrages ist erst mit der Zulassung (Annahme des
Vertragsangebotes) durch den Messeveranstalter abgeschlossen. Dies kann sowohl
schriftlich, als auch konkludent (z.B. Zusendung der Rechnung) erfolgen.
5. Der
Aussteller ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften einschließlich solcher arbeits- und gewerberechtlicher Art, der
Umwelt-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er wird
deren Einhaltung durch die von ihm bei der Veranstaltung beschäftigten
Personen, die von ihm angemeldeten weiteren Teilnehmer und sonstige
Erfüllungsgehilfen ständig überwachen und im Falle eines Verstoßes einschreiten
und/oder den Messeveranstalter auf die Verstöße hinweisen.
6. Die
Eingabe personenbezogener Daten werden vertraulich und unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Vorschriften behandelt. Personenbezogene Daten werden
nur erhoben und genutzt, soweit es für die inhaltliche Ausgestaltung oder
Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Der Nutzer
kann jederzeit Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten
verlangen. Ferner kann er die Löschung der von ihm gespeicherten
personenbezogenen Daten verlangen, sofern das Vertragsverhältnis vollständig
abgewickelt und die Aufbewahrung der Daten nicht vorgeschrieben ist.
C. Zulassung,
zugelassene Gegenstände
1. Der
Messeveranstalter teilt dem Aussteller die Annahme dessen Angebots durch
Zulassung und die Standzuteilung schriftlich (auch per Email möglich) mit.
Eventuelle Beanstandungen des Teilnehmers müssen dem Messeveranstalter
innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich mitgeteilt werden.
2. Über
die Zulassung des Ausstellers und der angemeldeten Gegenstände zu der Messe
entscheidet der Messeveranstalter. Mit der Zulassung kommt der Vertrag über die
Beteiligung an der Veranstaltung zustande.
3. Der
Messeveranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn
der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Teilnehmer von der
Teilnahme ausschließen und, wenn es für die Erreichung des Messezwecks geboten
ist, die Messe auf bestimmte Teilnehmergruppen beschränken. Er ist ferner
berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie
eine Veränderung der angemeldeten Fläche und Standposition vorzunehmen.
Teilnehmer dürfen nur die in der Zulassungsbestätigung bestimmten
Ausstellungsgegenstände und an dem darin angegebenen Platz präsentieren, diese
anbieten oder Bestellungen für sie entgegennehmen. Nicht zugelassene
Gegenstände können durch den Messeveranstalter auf Kosten des Teilnehmers
entfernt werden, bei Gefahr in Verzug auch ohne vorherige Abmahnung. Waren oder
Dienstleistungen, deren Verwendung, Besitz oder Inanspruchnahme in Deutschland
nicht zulässig ist, müssen deutlich lesbar in deutscher Sprache gekennzeichnet
werden.
4. Die
Teilnehmer müssen über die angemeldeten Ausstellungsgegenstände uneingeschränkt
verfügungsbefugt sein und gegebenenfalls erforderliche behördliche Erlaubnisse
und Genehmigungen vorliegen und vorzeigbar mit sich führen. Beschreibungen und
Prospekte der auszustellenden Exponate beziehungsweise der zu präsentierenden
Dienstleistungen sind auf Verlangen des Messeveranstalters vorzulegen.
D. Platzierung
1. Der
Messeveranstalter nimmt die Platzierung eigenverantwortlich sowie der zur
Verfügung stehenden Räumlichkeiten vor. Platzierungswünsche des Teilnehmers
sind unverbindlich und werden nur nach Möglichkeit berücksichtigt. Die
zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung ist für die Platzierung nicht
maßgebend.
2. Die
Zuteilung einer von der Anmeldung abweichenden Standart (z. B. Reihen- statt
Eckstand, Kopf- statt Blockstand) berechtigt nicht zum Rücktritt.
3. Der
Messeveranstalter ist - auch nach Zulassung - befugt, den Stand innerhalb der
Halle zu verschieben, ohne dass dies zum Rücktritt von der Beteiligung oder zur
Minderung der Beteiligungskosten berechtigt.
E.
Unerlaubte Überlassung der Standfläche
Ein Tausch der zugeteilten Standfläche
mit einem anderen Aussteller sowie deren teilweise oder vollständige
Überlassung beziehungsweise Untervermietung an Dritte ist ohne Zustimmung des
Messeveranstalters nicht gestattet.
F.
Entgelte, Zahlungsfristen und -bedingungen
1. Die
Höhe der Beteiligungskosten ergibt sich aus dem Anmeldeformular und den
Besonderen Teilnahmebedingungen; der Betrag wird dem Aussteller durch den
Messeveranstalter in Rechnung gestellt. Beanstandungen der Rechnung können nur
berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung
schriftlich bei dem Messeveranstalter eingehen.
2. Der
Messeveranstalter ist berechtigt, für zu erwartende zusätzliche Vergütungen,
etwa für Energieverbrauch oder sonstige Serviceleistungen, eine angemessene
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
3. Der
gesamte Rechnungsbetrag ist ohne Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
4. Der
Messeveranstalter ist berechtigt, den Bezug der Standfläche und die
Aushändigung der Ausstellerausweise von der vorherigen, vollständigen und pünktlichen
Bezahlung der Rechnung abhängig zu machen.
5. Alle
Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Kunden- und
Rechnungsnummer spesenfrei und in Euro auf das in der Rechnung angegebene Konto
zu überweisen.
6. Sollte
der Teilnehmer seine Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht fristgemäß
erfüllen, behält sich der Messeveranstalter das Recht vor, nach Setzen einer
angemessenen Frist das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger
Wirkung zu kündigen.
7. Kommt
ein Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der
Messeveranstalter berechtigt, die Ausstellungsgegenstände und die
Standeinrichtung zurückzubehalten und sie auf Kosten des Teilnehmers, jeweils
nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, versteigern zu lassen oder, sofern
sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, freihändig zu verkaufen.
8. Alle
in der Anmeldung, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Besonderen
Geschäftsbedingungen genannten Entgelte und Vergütungen verstehen sich
zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sofern nicht
gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
G. Nichtteilnahme des Teilnehmers
1. Bis
zur Zulassung ist
die Absage der Teilnahme möglich. In diesem Falle schuldet der Anmelder als
Vergütung für die bisherigen Leistungen des Messeveranstalters pauschal einen
Betrag von EUR 275,00. Die Zulassung kann auch konkludent durch Zusendung der
Rechnung erfolgen.
2. Die
Nichtteilnahme des Teilnehmers trotz Zulassung entbindet diesen nicht von
seinen vertraglichen Verpflichtungen. Er bleibt insbesondere zur Zahlung der
vertraglich geschuldeten Entgelte in voller Höhe verpflichtet. Der
Messeveranstalter ist nicht verpflichtet, einen vom Teilnehmer gestellten
Ersatzteilnehmer zu akzeptieren.
3. Im
Falle der Nichtteilnahme des Teilnehmers ist der Messeveranstalter berechtigt,
die von diesem nicht in Anspruch genommene Standfläche anderweitig zu vergeben
oder auf Kosten des Teilnehmers die Standverteilung anderweitig zu gestalten,
um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Messe zu gewährleisten.
4. Der
Teilnehmer wird auch dann nicht von der Zahlung des Beteiligungsentgeltes
befreit, wenn die zugeteilte Standfläche anderweitig vermietet wird.
5. Bei
Nichtteilnahme eines Mitausstellers und/oder zusätzlich vertretenen
Unternehmens bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergütung für dessen
Zulassung unberührt.
H.
Absage durch den Messeveranstalter, Verlegung und Veränderung der Dauer der
Veranstaltung
1. Der
Messeveranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grunde
abzusagen, örtlich und/oder zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder
– falls die Raumverhältnisse, behördliche Anordnungen oder andere
schwerwiegende Umstände dies erfordern – die Standfläche des Teilnehmers zu
verlegen und/oder in ihren Abmessungen zu verändern. Eine örtliche oder
zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit der Mitteilung an
den Teilnehmer Bestandteil des Vertrages. In diesem Falle steht dem Teilnehmer
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung
zu. Schadenersatzansprüche gegen den Messeveranstalter sind hierbei
ausgeschlossen, es sei denn, die Veränderung würde auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Handlung des Messeveranstalters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Fälle
höherer Gewalt, die den Messeveranstalter ganz oder teilweise an der Erfüllung
seiner Verpflichtungen hindern, entbinden den Messeveranstalter bis zu deren
Wegfall von der Pflicht zur Erfüllung dieses Vertrages. Der Messeveranstalter
hat den Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten, sofern er nicht hieran
ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert ist. Die Unmöglichkeit
einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen, wie Elektrizität, Heizung, etc.,
sowie Streiks und Aussperrungen stehen – sofern sie nicht nur von kurzfristiger
Dauer oder vom Messeveranstalter verschuldet sind – einem Fall höherer Gewalt
gleich. Bei Ausfall der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt ist der
Messeveranstalter berechtigt, dem Teilnehmer seine für diesen bis zu diesem
Zeitpunkt erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen, deren Höhe er nach
billigem Ermessen festsetzt (§ 315 BGB), es sei denn, der Messeveranstalter hat
den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten.
3. Sollte
der Messeveranstalter in der Lage sein, die aufgrund höherer Gewalt
ausgefallene Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so ist der
Teilnehmer hiervon zu unterrichten. Der Teilnehmer ist berechtigt, innerhalb
von sieben Tagen nach Zugang dieser Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche gegen den Messeveranstalter sind in diesem Fall
ausgeschlossen, es sei denn, die Verlegung beruht auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Handlung des Messeveranstalters oder seiner
Erfüllungsgehilfen.
4. Muss
der Messeveranstalter aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu
vertretenen Gründen eine begonnene Messe verkürzen, so hat der Aussteller
keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des
Beteiligungsentgeltes.
I.
Standaufbau, -ausstattung und -gestaltung
1. Alle
Stand- und sonstigen Veranstaltungsflächen werden vom Messeveranstalter
eingemessen und gekennzeichnet. Im Zweifelsfall steht dem Messeveranstalter ein
Bestimmungsrecht (§ 315 BGB) zu.
2. Der
Teilnehmer ist verpflichtet, auf der angemieteten Standfläche einen Messe- bzw.
Ausstellungsstand (Stand) zu errichten und rechtzeitig vor dem in den
Besonderen Geschäftsbedingungen angegebenen Zeitpunkt angemessen zu beziehen.
Wird der Stand nicht rechtzeitig bezogen, kann der Messeveranstalter das
Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.
3. Ausstellungsgut,
Standausrüstung und/oder Gegenstände, die in der Anmeldung nicht genannt waren
oder die durch Aussehen, Geruch, mangelhafte Sauberkeit, Geräusche oder andere
Eigenschaften im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der Messe in
unzumutbarem Maße störend oder belästigend wirken oder sich sonst ungeeignet
erweisen, müssen auf Verlangen des Messeveranstalters unverzüglich entfernt
werden. Werden sie nicht unverzüglich entfernt, kann der Messeveranstalter sie
auf Kosten des Teilnehmers beseitigen lassen und/oder das Vertragsverhältnis
aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.
4. Gestaltung
und Ausstattung des Standes obliegen dem Teilnehmer in dessen Verantwortung.
Jedoch sind hierbei die spezifischen Kriterien der Messe und alle Bestimmungen
des Messeveranstalters zu berücksichtigen, insbesondere die „Technischen
Richtlinien“, die „Besonderen Geschäftsbedingungen“ und die Anordnungen aller
anderen notwendigen Richtlinien, die auf Verlangen vom Messeveranstalter
vorzulegen sind. Der Messeveranstalter kann die Vorlage maßgerechter Entwürfe
und Standbeschreibungen verlangen. Der Name bzw. die vollständige und korrekte
Firmenbezeichnung und die Anschrift bzw. der Sitz des Teilnehmers muss durch
eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden. Mit der Gestaltung
bzw. dem Aufbau beauftragte Unternehmen sind dem Messeveranstalter bekannt zu
geben.
5. Der
Stand muss während der gesamten in den Besonderen Geschäftsbedingungen
genannten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten
ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.
6. Entspricht
ein Stand in seiner Gestaltung und/oder Ausstattung nicht den maßgeblichen
Vorgaben, kann der Messeveranstalter verlangen, dass der Stand dementsprechend
durch den Teilnehmer auf dessen Kosten geändert wird. Wird diesem Verlangen
nicht unverzüglich entsprochen, ist der Messeveranstalter berechtigt, eine
Änderung auf Kosten des Teilnehmers zu bewirken oder das Vertragsverhältnis aus
wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
7. Vor
Beginn der in den Besonderen Teilnahmebedingungen genannten Abbauzeiten ist der
Teilnehmer weder berechtigt, Ausstellungsgut von der Standfläche zu entfernen,
noch mit dem Abbau des Standes zu beginnen. Der Abbau und die Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes müssen spätestens bis zum Zeitpunkt des in den
Besonderen Geschäftsbedingungen genannten Abbauendes abgeschlossen sein.
8. Eine
Überschreitung der festgesetzten Höhenbegrenzungen für die Stände bedarf der
Zustimmung des Messeveranstalters und ab einer Höhe von 4 Metern einer
kostenpflichtigen Statikabnahme. Das gleiche gilt für die Ausstellung von
besonders schweren Ausstellungsstücken, für die Fundamente oder besondere
Vorrichtungen benötigt werden.
9. Den
Messeveranstalter trifft keinerlei Verantwortung für vom Teilnehmer im
Veranstaltungsgelände zurückgelassenen Gegenstände oder Güter, und zwar
einschließlich solcher, die während der Veranstaltung an einen Dritten verkauft
wurden. Der Messeveranstalter ist berechtigt, für nicht termingemäß abgebaute
und abtransportierte Güter eine angemessene Einlagerungsgebühr zu erheben. Er
ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung von Gütern auf Kosten und
auf Gefahr des Teilnehmers unverzüglich vornehmen zu lassen.
J. Werbung, Standaktivitäten
1. Werbeflächen
und -maßnahmen jeder Art bedürfen der gesonderten Beantragung und der
schriftlichen Zulassung durch den Messeveranstalter.
2. Werbung
aller Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes für das eigene Unternehmen
des Teilnehmers und nur für die vom Teilnehmer hergestellten oder vertriebenen
Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind.
3. Lautsprecherwerbung
sowie andere Beschallungsmaßnahmen und Bild-, Film-, Video- oder
Computervorführungen bzw. weitere mit nicht völlig unwesentlichen Emissionen
verbundene Maßnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Messeveranstalters. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und
Einrichtungen, durch die auf optische und/oder akustische Weise eine
gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. Dies gilt entsprechend, wenn die
Vorführung von Exponaten Lärm oder sonstige Emissionen erzeugt oder belästigend
ist.
4. Der
Messeveranstalter ist berechtigt, unbefugte Maßnahmen der vorgenannten Art auf
Kosten des Teilnehmers ohne Einschaltung gerichtlicher oder polizeilicher Hilfe
zu unterbinden und selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bereits
erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines
geordneten Messebetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden, soweit keine
anderweitige Abhilfe möglich ist.
5. Bei
Wiedergabe von Musik ist es Sache des Teilnehmers, die entsprechende
Aufführungsgenehmigung einzuholen und alle notwendigen Gebühren hierfür zu
tragen.
6. Das
Herumtragen oder -fahren von Werbeträgern auf dem Veranstaltungsgelände sowie
das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des Standes sind nur bei
ausdrücklicher und schriftlicher Zulassung durch den Messeveranstalter erlaubt.
7. Das
Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes ist strikt
untersagt. Im Falle eines Verstoßes ist der Messeveranstalter berechtigt, das
Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
8. Politische
Werbung und/oder politische Aussagen sind unzulässig. Bei politischen Aussagen
oder politischer Werbung, die geeignet ist, den Messefrieden oder die
öffentliche Ordnung zu stören, ist der Messeveranstalter berechtigt, jedoch
nicht verpflichtet, Unterlassung der Maßnahmen und Entfernung etwaiger Objekte
zu verlangen. Im Falle der Nichtbefolgung des Verlangens ist der
Messeveranstalter berechtigt das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit
sofortiger Wirkung zu kündigen.
K. Direkt- und Barverkauf
Direkt- und Barverkauf sind mit Erlaubnis
des Messeveranstalters gestattet. Hierfür sind die Verkaufsobjekte mit deutlich
lesbaren Preisschildern unter Einhaltung der Bestimmungen der
Preisangabenverordnung (PAngV) zu kennzeichnen.
L. Ausstellerausweise
Jeder Aussteller erhält nach
vollständiger Bezahlung der Rechnungsbeträge für seinen Stand
Ausstellerausweise, die zum freien Eintritt berechtigen. Durch die Aufnahme von
weiteren Teilnehmern erhöht sich die Zahl der Ausstellerausweise nicht.
Zusätzliche Ausstellerausweise können - gegen Berechnung - bei dem
Messeveranstalter angefordert werden. Die Ausstellerausweise sind
ausschließlich für das Standpersonal bestimmt, entsprechend den Vorgaben auf
dem Ausweis auszufüllen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
M. Bewachung,
Reinigung, Müllentsorgung
1. Die
Bewachung und Beaufsichtigung des Standes während der täglichen Öffnungszeiten
der Veranstaltung ist allein Sache des Teilnehmers, auch während der Auf- und
Abbauzeiten. Der Messeveranstalter sorgt lediglich außerhalb der Öffnungszeiten
der Veranstaltung für eine allgemeine Aufsicht der Hallen und des
Messegeländes. Leistungen zur Obhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmung von
Interessen des Teilnehmers erbringt der Messeveranstalter nicht. Zur Nachtzeit
müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände vom Teilnehmer unter
Verschluss genommen werden.
2. Der
Messeveranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der
Hallengänge. Die Reinigung des Standes und der Standfläche obliegt dem Teilnehmer,
sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Der Einsatz
eigenen Reinigungspersonals ist nur eine Stunde vor und nach den täglichen
Öffnungszeiten der jeweiligen Veranstaltung zulässig.
3. Der
Teilnehmer ist im Interesse des Umweltschutzes und umweltgerechter
Ausstellungen grundsätzlich zur Verpackungs- und Abfallreduzierung
verpflichtet. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Prospektmaterial.
Bei Einsatz getrennter Abfallentsorgungssysteme hat sich der Teilnehmer daran
zu beteiligen und auch dadurch eventuell anfallende Abfallkosten anteilig nach
dem Verursacherprinzip mit zu tragen.
4. Sollte
der Teilnehmer nach Räumung der Standfläche Müll oder sonstige Gegenstände
zurückgelassen haben, ist der Messeveranstalter zur Entsorgung auf Kosten des
Teilnehmers berechtigt, nach Abbauende auch ohne vorherige Abmahnung.
N.
Fotografieren und sonstige Bildaufnahme
1. Gewerbliche
Bildaufnahmen jeder Art, insbesondere Fotografieren und Film-, Video- und
sonstige Bildaufnahmen, sind innerhalb des Messegeländes nur Personen
gestattet, die hierfür vom Messeveranstalter zugelassen und mit einem vom
Messeveranstalter ausgestellten gültigen Ausweis versehen sind. Standaufnahmen,
die außerhalb der täglichen Öffnungszeiten gemacht werden sollen und eine besondere
Ausleuchtung erfordern, bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Messeveranstalters. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des
Teilnehmers.
2. Der
Messeveranstalter und – mit Zustimmung des Messeveranstalters – Presse, Funk
und Fernsehen sind berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton-, Film-,
Video- und sonstige Bildaufnahmen vom Messegeschehen, von den
Ausstellungsbauten und –ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen
zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen unentgeltlich zu
verwenden.
O. Rechtsvorschriften, Gewerblicher
Rechtsschutz
1. Die
Beachtung sämtlicher gesetzlicher und behördlicher Vorschriften und die
Beschaffung gewerbe- und gesundheits-, polizeilicher oder sonstiger
behördlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse ist allein Sache des Teilnehmers.
Gleiches gilt für die Beachtung und Sicherstellung urheberrechtlicher oder
sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten und Leistungen
Dritter. Sogenannter Ausstellungsschutz, d.h. ein 6-monatiger Schutz vom Beginn
einer Veranstaltung an aufgrund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern
und Ausstellungen vom 18. März 1904 (RGBl S. 141) und des
Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl I, S. 3082), tritt nur
ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine
entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat.
2. Im
Falle nachgewiesener und vom Teilnehmer zu vertretender
Schutzrechtsverletzungen ist der Messeveranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis
aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
P. Hausrecht, Rauchverbot
1. Der
Teilnehmer unterwirft sich während der Messe auf dem gesamten Gelände dem
Hausrecht des Messeveranstalters. Den Anordnungen der bei diesem Beschäftigten,
die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
2. Die
Aufenthaltsdauer für Teilnehmer, deren Mitarbeiter oder Beauftragte ist
begrenzt auf eine Stunde vor Beginn und nach Ende der täglichen Öffnungszeiten
der jeweiligen Messe.
3. Stände
anderer Teilnehmer dürfen außerhalb der täglichen Öffnungszeiten ohne Erlaubnis
des Standinhabers nicht betreten werden.
4. Der
Messeveranstalter behält sich vor, in sämtlichen der Öffentlichkeit und den
Ausstellern zugänglichen Räumen ein generelles Rauchverbot anzuordnen, wenn
dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgabe geboten ist oder der
Messeveranstalter eine solche Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen für
sinnvoll erachtet.
Q.
Pflichtverstöße des Teilnehmers, Kündigungsrecht, Vertragsstrafe
1. Verstößt
der Teilnehmer gegen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der
Besonderen Geschäftsbedingungen, der Technischen Richtlinien oder anderen
vorgegebenen Richtlinien, so ist der Messeveranstalter nach vorheriger
Abmahnung berechtigt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe
von EUR 500,00, im Wiederholungsfalle von EUR 1.000, zu verhängen, sofern der
Teilnehmer Kaufmann ist. Das Recht des Messeveranstalters nach diesen
Bedingungen, die Verstöße auf Kosten des Teilnehmers anderweitig zu beseitigen
oder den Stand zu schließen, bleibt hiervon unberührt.
2. Der
Messeveranstalter ist berechtigt, dem Teilnehmer die Nutzung der Anschlüsse und
Leitungen zum Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetz zu entziehen, wenn
dieser mit Leistungsverpflichtungen – auch aus früheren Veranstaltungen - im
Rückstand ist und/oder gegen die Bestimmungen der Allgemeinen und Besonderen
Geschäftsbedingungen über Werbung und Standaktivitäten verstößt.
3. Schuldhafte
Verstöße gegen die dem Teilnehmer aus dem Vertragsverhältnis erwachsenen
Pflichten oder gegen die im Rahmen der Hausordnung getroffenen Anordnungen
berechtigen den Messeveranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung
nicht unverzüglich eingestellt werden, zur Kündigung des Vertragsverhältnisses
aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung.
4. Im
Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist der Messeveranstalter berechtigt,
den Stand des Teilnehmers sofort zu schließen und vom Teilnehmer den
unverzüglichen Abbau des Standes und die Räumung der Standfläche zu verlangen.
5. Gerät
der Teilnehmer mit dem Abbau des Standes oder der Räumung der Standfläche in
Verzug, ist der Messeveranstalter berechtigt, den Abbau des Standes und/oder
die Räumung der Standfläche auf Kosten des Teilnehmers vorzunehmen oder
vornehmen zu lassen.
6. Der
Teilnehmer bleibt für den Fall, dass die Standfläche nicht oder nur durch
Tausch mit der Standfläche eines anderen Ausstellers entgeltlich vermietet
werden kann, für die verbleibende Dauer der Veranstaltung zur Entrichtung des
geschuldet Beteiligungsentgeltes verpflichtet.
7. Die
pauschale Vergütung für die Neugestaltung beträgt in diesem Fall 25% des
Netto-Beteiligungsentgeltes, mindestens aber EUR 400,00, sofern der Teilnehmer
nicht nachweist, dass dem Messeveranstalters ein Aufwand nicht oder wesentlich
geringer entstanden ist.
8. Der
Messeveranstalter ist berechtigt, vom Teilnehmer eine in jedem Einzelfall nach
billigem Ermessen von dem Messeveranstalter festzusetzende und im Streitfall
gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe in Höhe von maximal EUR 10.000,00 zu
verlangen, wenn der Teilnehmer schuldhaft seine Verpflichtungen im Zusammenhang
mit der Ausstellung nicht zugelassener Gegenstände, der unerlaubten Überlassung
der Standfläche, der Errichtung des Standes, der Standgestaltung/-ausstattung,
des vorzeitigen Abbaus und/oder der termingerechten Räumung, des unerlaubten
Ansprechens/ Befragens, der Unterlassung politischer Werbung, Verstößen gegen
Reinigungspflichten, Schutzrechtsverletzungen verletzt. Hat der
Messeveranstalter wegen des schuldhaften Pflichtverstoßes auch Anspruch auf
Schadenersatz, so ist die Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch
anzurechnen.
R. Haftung und Versicherung
1. Der
Messeveranstalter haftet im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das
Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und leitender Mitarbeiter, es sei
denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) oder von Leben, Körper oder Gesundheit vor.
2. Für
leichte Fahrlässigkeit haftet der Messeveranstalter nur bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
3. Der
Messeveranstalter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare
Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
4. Soweit
der Messeveranstalter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung außer
in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auf EUR 2.500,00
begrenzt.
5. Die
verschuldensunabhängige Haftung des Messeveranstalters für bereits vorhandene
Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden
beim Teilnehmer wird ausgeschlossen.
6. Für
die Beschädigung von Gegenständen leistet der Messeveranstalter nur
Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises
der Anschaffungskosten.
7. Treten
Schäden während der Veranstaltung auf, sind diese dem Messeveranstalter
unverzüglich schriftlich zu melden, bei Verursachung durch Dritte und/oder
Schädigung auch der Polizei.
8. Ein
Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Teilnehmer zu vertretende
verspätete Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung des
Messeveranstalters oder ersatzpflichtige Dritte eine Ersatzleistung ablehnen.
9. Der
Teilnehmer haftet gegenüber dem Messeveranstalter für von ihm zu vertretende
Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten,
Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden.
10. Ist der Teilnehmer
Veranstalter im Sinne der jeweils geltenden Versammlungsstättenverordnung,
obliegt ihm die hieraus resultieren Verantwortlichkeit. Der Teilnehmer ist in
diesem Fall verpflichtet, den Messeveranstalter und seine Erfüllungsgehilfen
unbeschadet dessen Verpflichtungen gemäß Ziff. R.1 von jeglichen
Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund deren Haftung als Betreiber
freizustellen.
11. Der
Messeveranstalter hat keinerlei Versicherungsschutz für den Teilnehmer
abgeschlossen. Dieser wird ausdrücklich auf seine eigene
Versicherungsmöglichkeit hingewiesen.
S.
Pauschalierungen, Salvatorische Klausel, Verjährung, Zurückbehaltungsrecht
1. Bei
allen pauschalierten Schadenersatzansprüchen und Vergütungen bleibt das Recht
des Messeveranstalters unberührt, gegenüber den Teilnehmern einen höheren
Schaden oder Aufwand nachzuweisen. Der Teilnehmer ist berechtigt nachzuweisen,
dass ein Schaden oder ein Aufwand nicht oder wesentlich niedriger als in der
Pauschale angegeben entstanden ist.
2. Sollte
eine Bestimmung des Vertrages über die Beteiligung und/oder dieser Allgemeinen
oder der Besonderen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und/oder dieser
Allgemeinen oder der Besonderen Geschäftsbedingungen nicht. Messeveranstalter
und Teilnehmer verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und
durchführbare Bestimmung als von Anfang an geltend zu vereinbaren, die dem
Zweck der ersetzenden Bestimmung so weitgehend wie möglich entspricht.
Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken.
3. Die
Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Messeveranstalter beträgt sechs
Monate, es sei denn, dass der Messeveranstalter die Ansprüche grob fahrlässig
oder vorsätzlich begründet hat oder die Ansprüche einer gesetzlichen
Verjährungsfrist von mehr als drei Jahren unterliege. Die Verjährungsfrist
beginnt mit dem letzten Tag der Messe.
4. Der
Teilnehmer kann gegenüber Ansprüchen des Messeveranstalters nur mit
Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
vom Messeveranstalter anerkannt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte,
soweit es sich beim Aussteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Soweit der Teilnehmer diesem Personenkreis nicht zugehört, ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
selben Vertragsverhältnis beruht.
T.
Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Alle
Ansprüche des Teilnehmers gegen den Messeveranstalter sind schriftlich geltend
zu machen. Abreden, mit denen der Vertrag über die Beteiligung, die Allgemeinen
und Besonderen Geschäftsbedingungen oder diese Schriftformklausel abgeändert
werden sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Messeveranstalter, dessen Bediensteten,
Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen einerseits und dem Teilnehmer bzw.
dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Maßgeblich und
rechtsverbindlich sind allein die deutschsprachigen Texte der
Vertragsbedingungen.
3. Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz des Messeveranstalters, sofern
der Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. Dem Messeveranstalter bleibt es jedoch vorbehalten, den
Teilnehmer auch in dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.