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Projekt 20drei10 S.L.
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28108 Madrid - SPAIN

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Engin B.Leyla

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Tel-Nr.: +49 7361 555 496-0
Fax-Nr.: +49 7361 555 496-9
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ESB 88314836

Projekt 20drei10 GmbH
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Términos y condiciones

Besondere Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an der ShishaMesse/VaporFair in Frankfurt a.M. (Stand Mai 2018)

1.   Aufplanungsbeginn: Februar 2019

2.   Öffnungszeiten/Auf- u. Abbautermine

Aufbaubeginn: Donnerstag, 25. April 2019, 07:00 Uhr bis Freitag, 26. April 2019, 07:00 Uhr.

Hinweis: Das Standmaterial darf nur auf der Fläche des eigenen Ausstellungstandes abgelegt werden, Leergut ist sofort zu entfernen. Bitte beachten Sie: Das Baumaterial Ihrer Stände darf nur innerhalb der von Ihnen angemieteten Fläche abgestellt werden. Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihren Standnachbarn und achten Sie darauf, dass die Durchgänge frei bleiben.

Abbauzeit: Sonntag, 28. April 2019, 18:00- 24:00 Uhr. Eine Verlängerung der Abbauzeit ist ggf. gegen Aufpreis und mit Rücksprache mit dem Veranstalter möglich. Eventuelle finanzielle Mehraufwendungen für den Veranstalter müssen durch den Verursacher übernommen werden. 

Öffnungszeiten: Freitag 26.04.2019 10:00-18:00 Uhr B2B, Samstag 27.04.2019 10:00-18:00 Uhr, Sonntag 28.04.2019 10:00 bis 18:00 Uhr

3.   Standaufbau:

Falls Aussteller keinen eigenen System-  oder Fertigstand einsetzen, wird die Standfläche durch den Messeveranstalter auf Wunsch mit einem Stand ausgestattet. Das heißt, es werden standardisierte Octanorm-Wände in weiß aufgebaut, und mit einem feuerfesten Untergrund (Teppich B1) versehen. Hierfür wird eine Ausstattungspauschale von EUR 43,00 pro m2 angemieteter Fläche berechnet.

Die Aufstellung und Präsentation von Exponaten oder Werbemitteln jeglicher Art in den Gängen und vor (Not-)Ausgängen ist untersagt. Sollten beim Aufbau Abweichungen in den von der Messeleitung bestätigten Standabmessungen bekannt werden, so ist die Messeleitung davon sofort in Kenntnis zu setzen. Der Messeveranstalter behält sich vor, aus zwingenden technischen Gründen, insbesondere aus Sicherheitsgründen, Ein- und Ausgänge, Notausgänge und Durchgänge zu verlegen.

4.   Beteiligungspreise:

Die Beteiligungspreise für die Aussteller betragen:

              12- 49m2:             119,00 Euro/ m2

              ab   50m2:             105,00 Euro/ m2

Eckstand              (2 Seiten frei) +6,00 €/ m2

Kopfstand            (3 Seiten frei) +8,00 €/ m2

Blockstand           (4 Seiten frei) +10,00 €/ m2

Für Hallenstände mit begehbarem Obergeschoss wird für die überbaute Fläche ein zusätzlicher Beteiligungspreis berechnet, der 50 % des Grundpreises beträgt.

Die Mindestgröße eines Standes beträgt 12m2. Grundlage der Bemessung und Berechnung ist die rechtwinklige Außenfläche des Standes. Vorsprünge, Säulen, Feuerlöscheinrichtungen und Träger werden nicht abgezogen. Die Zuteilung von Standflächen kann nur in vollen Meterzahlen (Frontbreite und Tiefe) erfolgen. Werden zusätzliche Messewände oder Stützvorrichtungen für den Aufbau der Messewände benötigt, geht dies zu Lasten des Ausstellers.

5. Werbepauschale, Ausstellerverzeichnis, Internet

Für jeden Hauptaussteller wird ein Eintrag im alphabetischen Ausstellungsverzeichnis des Ausstellerkataloges (Print), sowie online auf den Websites der ShishaMesse/VaporFair im Internet vorgenommen und zusätzlich zwei Ausstellerausweise gewährt. Hierfür wird eine Vergütung von 195,00 EUR berechnet. Diese ist zwingend und kann nicht abbedungen werden.

Mitaussteller oder zusätzlich vertretene Firmen und deren Exponate sind vom Aussteller zwingend anzumelden. Sie werden im offiziellen Ausstellungskatalog sowie als Eintrag im Internet als Aussteller aufgeführt. Falls keine Nennung der zusätzlich vertretenen Firma im Katalog erwünscht ist, soll dieses ausdrücklich im Anmeldeformular vermerkt werden.

Die dem Hauptaussteller in Rechnung gestellte Werbepauschale für Mitaussteller beträgt 275,00 EUR je Mitaussteller/zusätzlich vertretenes Unternehmen. Nicht angemeldete Firmen/Marken können und dürfen von der Ausstellung von Seiten der Messeleitung ausgeschlossen werden.  Entstehende Mehrpreise auf Seiten der Messeleitung und auf Seiten des Ausstellers sind vom Aussteller zu tragen. Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen.

Trotz sorgfältiger Bearbeitung aller termingerecht eingehenden Unterlagen kann keine Gewähr für vollständige und richtige Eintragungen übernommen werden. Schadenersatz für fehlerhafte und unvollständige oder fehlende Eintragungen und Anzeigen im Katalog ist ausgeschlossen.

6. Standaktivitäten

Verlosungen, Auktionen und Versteigerungen, gleichgültig ob mit ideeller oder kommerzieller Zielsetzung, und musikalische Vorführungen jeglicher Art auf den Ständen der Aussteller sowie propagandistische Aktivitäten sind grundsätzlich untersagt. Ausnahmegenehmigungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Messeleitung. Gegebenenfalls auferlegte Auflagen (z.B. maximale Lautstärke) bezüglich dieser Zustimmung müssen strikt Folge geleistet werden. Zuwiderhandlungen können auch die kurzfristige Entziehung der Zustimmung zur Folge haben. Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind aufgrund nicht eingehaltener Auflagen ausgeschlossen.  

Bildwände und Monitore für die Vorführung sind soweit von den Gangfronten entfernt anzuordnen, dass Interessenten zum Betrachten die Standfläche betreten müssen, um den Besucherverkehr in den Gängen nicht zu beeinträchtigen.

7. Direkt- und Barverkauf

Der Barverkauf (Handverkauf) an Messebesucher ist erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Speisen und Getränke jeglicher Art. Die gesetzlichen Bestimmungen hierfür sind einzuhalten. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Rauchangebote nur an Volljährige ausgegeben werden dürfen. Für die Kontrolle und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist allein der Aussteller verantwortlich; die Messeleitung übernimmt hierfür keine Gewähr.

8. Ausstellerausweise und Aufbau- bzw. Abbauausweise

Jeder Aussteller erhält zwei Ausstellerausweise ohne Berechnung. Ab einer Fläche von 12m2 wird je weitere angefangene 10 m2 Standfläche ein zusätzlicher Ausstellerausweis ohne Berechnung zur Verfügung gestellt. Die Ausweise müssen von Aussteller am Info-Point während des Aufbautages abgeholt werden, sobald die Standmiete vollständig bezahlt ist. Weiter benötigte Ausstellerausweise können gegen eine Vergütung der regulären Kaufpreise beim Messeveranstalter erworben werden. Für den Auf- und Abbau werden keine gesonderten Arbeitsausweise benötigt.

9.   Tiere

Das Mitbringen und Führen von Tieren innerhalb der Messehalle ist aus hygienischen und sicherheitsrechtlichen Gründen nicht gestattet.

10.    Mehrwertsteuer

Auch in diesen Besonderen Geschäftsbedingungen genannte Entgelte und Vergütungen verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

11. Zahlungsbedingungen

Der Messeveranstalter ist berechtigt, die Zulassung von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung z.B. in Form einer Kreditkartengarantie oder einer Anzahlung, abhängig zu machen. Gezahlte Anzahlungen verfallen, falls der Aussteller seine Messeteilnahme storniert oder nicht antritt. Irrelevant ist, ob der Veranstalter die angebotene Messefläche an andere Interessenten weiter veräußert. Anzahlungen gelten als Sicherheitsleistung und sind in Höhe von 25% der Rechnungshöhe, mindestens jedoch in Höhe von 1.500,00 € innerhalb von 10 Werktagen zu tätigen.

12. Markenrechtschutz

Der Aussteller sichert dem Messeveranstalter zu, dass alle ihm überlassenen Logos oder Markenbezeichnungen jedweder Art  dem Aussteller obliegen und er die Verfügungsbefugnis inne hat. Eine Prüfungspflicht des Messeveranstalters besteht nicht.  Falls Markenrechtsverletzungen vor, während oder nach der Messe auftreten sollten, übernimmt der Aussteller die volle Haftung hierfür und befreit den Messeveranstalter von jedweder Haftung. Insbesondere gilt diese Zusicherung im Fall einer Werbepartnerschaft.  Bei Markenrechtsverletzung des Ausstellers haftet dieser für alle Aufwendungen und Schäden die dem Messeveranstalter hierbei auftreten.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an der ShishaMesse/VaporFair in Frankfurt a.M. (Stand Mai 2016)

Allgemeines

Für die Teilnahme an der ShishaMesse/VaporFair gelten bei Unstimmigkeiten

1.    individuelle Vertragsvereinbarungen vor den oben aufgeführten

2.    Besonderen Geschäftsbedingungen und den hier aufgeführten

3.    Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

A. Teilnehmer

1.    Mögliche Teilnehmer an der ShishaMesse/VaporFair im folgenden „Messe“ können Aussteller, Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen sein. Sie werden nachfolgend „Teilnehmer“ genannt.

2.    Aussteller ist, wer sich zur Teilnahme an der Veranstaltung mit einem eigenem Stand, eigenem Personal und einem eigenem Angebot anmeldet.

3.    Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt, wozu auch Konzernfirmen und Tochtergesellschaften gehören. Haben Dritte enge wirtschaftliche oder auch organisatorische Beziehungen zum Aussteller gelten auch diese als Mitaussteller oder zusätzlich vertretenes Unternehmen, die einer separaten Anmeldung unter Nennung aller notwendigen Daten bedürfen. Ist ein Aussteller gleichzeitig Hersteller, gilt als zusätzlich vertretenes Unternehmen, jedes andere Unternehmen, dessen Waren oder Leistungen durch den Aussteller/Hersteller angeboten werden. Stellt ein Aussteller, welcher Vertriebsunternehmer ist, mehrere Waren und Leistungen anderer Unternehmen aus, zählt jedes weitere Unternehmen als zusätzlich vertretenes Unternehmen.

4.    Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen müssen vom Aussteller angemeldet werden. Nicht angemeldete Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen dürfen auf der Standfläche des Ausstellers ohne Anmeldung nicht ausstellen. Der Messeveranstalter ist berechtigt, die Zulassung von Mitausstellern und zusätzlich vertretenen Unternehmen abzulehnen, wenn Umstände vorliegen die eine Zulassung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Messeveranstalter behält sich ausdrücklich vor, die Zulassung von der Berechnung einer besonderen Vergütung abhängig zu machen. Auch mit einer nachträglichen Erhebung dieser besonderen  Vergütung erklärt sich der Aussteller als einverstanden. Der Aussteller haftet stets für die Einhaltung aller Verpflichtungen des/der Mitaussteller oder zusätzlich vertretener Unternehmen gesamtschuldnerisch.

5.    Vertragspartner des Messeveranstalters ist ausschließlich der Aussteller.

6.    Mieten mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche, so haben diese in der Anmeldung einen von ihnen zu bevollmächtigen. Jegliche Erklärungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird mit Wirkung für und gegen sie abgegeben und entgegengenommen. Für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis haften sie gesamtschuldnerisch.

7.    Wird eine Rechnung nach ihrer Erteilung auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner.

B.   Anmeldeablauf und Zustandekommen des Vertrages

1.    Die Anmeldung zur Messe ist unter Verwendung des Anmeldeformulars schriftlich oder fernschriftlich an den Messeveranstalter zu richten. Sie muss vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet sein, vollständige und zutreffende Angaben über Rechtsform und Vertretungsverhältnisse des Teilnehmers enthalten. Die Anmeldung stellt ein Vertragsangebot des Ausstellers dar wodurch die Zusendung des Anmeldeformulars keinen Anspruch auf Zulassung begründet.

2.    An die Anmeldung ist der Aussteller bis vier Wochen nach dem aus den Besonderen Geschäftsbedingungen ersichtlichen Aufplanungsbeginn gebunden. Nach Aufplanungsbeginn eingehende Anmeldungen binden den Anmelder für acht Wochen.

3.    Mit der Anmeldung werden diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die  „Besonderen Geschäftsbedingungen“, die zu erfragende „Hausordnung“, die „Technischen Richtlinien“ sowie alle für die reibungslose Umsetzung der Messe notwendigen Voraussetzungen anerkannt. Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Teilnehmer für sich und alle bei der Messe beschäftigten Personen und die zusätzlich angemeldeten Teilnehmer verantwortlich.

4.    Ein Zustandekommen des Vertrages ist erst mit der Zulassung (Annahme des Vertragsangebotes) durch den Messeveranstalter abgeschlossen. Dies kann sowohl schriftlich, als auch konkludent (z.B. Zusendung der Rechnung) erfolgen.  

5.    Der Aussteller ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einschließlich solcher arbeits- und gewerberechtlicher Art, der Umwelt-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er wird deren Einhaltung durch die von ihm bei der Veranstaltung beschäftigten Personen, die von ihm angemeldeten weiteren Teilnehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen ständig überwachen und im Falle eines Verstoßes einschreiten und/oder den Messeveranstalter auf die Verstöße hinweisen.

6.    Die Eingabe personenbezogener Daten werden vertraulich und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften behandelt. Personenbezogene Daten werden nur erhoben und genutzt, soweit es für die inhaltliche Ausgestaltung oder Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Der Nutzer kann jederzeit Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Ferner kann er die Löschung der von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen, sofern das Vertragsverhältnis vollständig abgewickelt und die Aufbewahrung der Daten nicht vorgeschrieben ist.

C.   Zulassung, zugelassene Gegenstände

1.    Der Messeveranstalter teilt dem Aussteller die Annahme dessen Angebots durch Zulassung und die Standzuteilung schriftlich (auch per Email möglich) mit. Eventuelle Beanstandungen des Teilnehmers müssen dem Messeveranstalter innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich mitgeteilt werden.

2.    Über die Zulassung des Ausstellers und der angemeldeten Gegenstände zu der Messe entscheidet der Messeveranstalter. Mit der Zulassung kommt der Vertrag über die Beteiligung an der Veranstaltung zustande.

3.    Der Messeveranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Teilnehmer von der Teilnahme ausschließen und, wenn es für die Erreichung des Messezwecks geboten ist, die Messe auf bestimmte Teilnehmergruppen beschränken. Er ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche und Standposition vorzunehmen. Teilnehmer dürfen nur die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Ausstellungsgegenstände und an dem darin angegebenen Platz präsentieren, diese anbieten oder Bestellungen für sie entgegennehmen. Nicht zugelassene Gegenstände können durch den Messeveranstalter auf Kosten des Teilnehmers entfernt werden, bei Gefahr in Verzug auch ohne vorherige Abmahnung. Waren oder Dienstleistungen, deren Verwendung, Besitz oder Inanspruchnahme in Deutschland nicht zulässig ist, müssen deutlich lesbar in deutscher Sprache gekennzeichnet werden.

4.    Die Teilnehmer müssen über die angemeldeten Ausstellungsgegenstände uneingeschränkt verfügungsbefugt sein und gegebenenfalls erforderliche behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen vorliegen und vorzeigbar mit sich führen. Beschreibungen und Prospekte der auszustellenden Exponate beziehungsweise der zu präsentierenden Dienstleistungen sind auf Verlangen des Messeveranstalters vorzulegen.

D. Platzierung

1.    Der Messeveranstalter nimmt die Platzierung eigenverantwortlich sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vor. Platzierungswünsche des Teilnehmers sind unverbindlich und werden nur nach Möglichkeit berücksichtigt. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung ist für die Platzierung nicht maßgebend.

2.    Die Zuteilung einer von der Anmeldung abweichenden Standart (z. B. Reihen- statt Eckstand, Kopf- statt Blockstand) berechtigt nicht zum Rücktritt.

3.    Der Messeveranstalter ist - auch nach Zulassung - befugt, den Stand innerhalb der Halle zu verschieben, ohne dass dies zum Rücktritt von der Beteiligung oder zur Minderung der Beteiligungskosten berechtigt.

E. Unerlaubte Überlassung der Standfläche

Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie deren teilweise oder vollständige Überlassung beziehungsweise Untervermietung an Dritte ist ohne Zustimmung des Messeveranstalters nicht gestattet.

F. Entgelte, Zahlungsfristen und -bedingungen

1.    Die Höhe der Beteiligungskosten ergibt sich aus dem Anmeldeformular und den Besonderen Teilnahmebedingungen; der Betrag wird dem Aussteller durch den Messeveranstalter in Rechnung gestellt. Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei dem Messeveranstalter eingehen.

2.    Der Messeveranstalter ist berechtigt, für zu erwartende zusätzliche Vergütungen, etwa für Energieverbrauch oder sonstige Serviceleistungen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

3.    Der gesamte Rechnungsbetrag ist ohne Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

4.    Der Messeveranstalter ist berechtigt, den Bezug der Standfläche und die Aushändigung der Ausstellerausweise von der vorherigen, vollständigen und pünktlichen Bezahlung der Rechnung abhängig zu machen.

5.    Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer spesenfrei und in Euro auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.

6.    Sollte der Teilnehmer seine Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht fristgemäß erfüllen, behält sich der Messeveranstalter das Recht vor, nach Setzen einer angemessenen Frist das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

7.    Kommt ein Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Messeveranstalter berechtigt, die Ausstellungsgegenstände und die Standeinrichtung zurückzubehalten und sie auf Kosten des Teilnehmers, jeweils nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, versteigern zu lassen oder, sofern sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, freihändig zu verkaufen.

8.    Alle in der Anmeldung, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Besonderen Geschäftsbedingungen genannten Entgelte und Vergütungen verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

G. Nichtteilnahme des Teilnehmers

1.    Bis zur Zulassung ist die Absage der Teilnahme möglich. In diesem Falle schuldet der Anmelder als Vergütung für die bisherigen Leistungen des Messeveranstalters pauschal einen Betrag von EUR 275,00. Die Zulassung kann auch konkludent durch Zusendung der Rechnung erfolgen.

2.    Die Nichtteilnahme des Teilnehmers trotz Zulassung entbindet diesen nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Er bleibt insbesondere zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Entgelte in voller Höhe verpflichtet. Der Messeveranstalter ist nicht verpflichtet, einen vom Teilnehmer gestellten Ersatzteilnehmer zu akzeptieren.

3.    Im Falle der Nichtteilnahme des Teilnehmers ist der Messeveranstalter berechtigt, die von diesem nicht in Anspruch genommene Standfläche anderweitig zu vergeben oder auf Kosten des Teilnehmers die Standverteilung anderweitig zu gestalten, um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Messe zu gewährleisten.

4.    Der Teilnehmer wird auch dann nicht von der Zahlung des Beteiligungsentgeltes befreit, wenn die zugeteilte Standfläche anderweitig vermietet wird.

5.    Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers und/oder zusätzlich vertretenen Unternehmens bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergütung für dessen Zulassung unberührt.

 

H. Absage durch den Messeveranstalter, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung

1.    Der Messeveranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grunde abzusagen, örtlich und/oder zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, behördliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände dies erfordern – die Standfläche des Teilnehmers zu verlegen und/oder in ihren Abmessungen zu verändern. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit der Mitteilung an den Teilnehmer Bestandteil des Vertrages. In diesem Falle steht dem Teilnehmer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung zu. Schadenersatzansprüche gegen den Messeveranstalter sind hierbei ausgeschlossen, es sei denn, die Veränderung würde auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung des Messeveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

2.    Fälle höherer Gewalt, die den Messeveranstalter ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern, entbinden den Messeveranstalter bis zu deren Wegfall von der Pflicht zur Erfüllung dieses Vertrages. Der Messeveranstalter hat den Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten, sofern er nicht hieran ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert ist. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen, wie Elektrizität, Heizung, etc., sowie Streiks und Aussperrungen stehen – sofern sie nicht nur von kurzfristiger Dauer oder vom Messeveranstalter verschuldet sind – einem Fall höherer Gewalt gleich. Bei Ausfall der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt ist der Messeveranstalter berechtigt, dem Teilnehmer seine für diesen bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen, deren Höhe er nach billigem Ermessen festsetzt (§ 315 BGB), es sei denn, der Messeveranstalter hat den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten.

3.    Sollte der Messeveranstalter in der Lage sein, die aufgrund höherer Gewalt ausgefallene Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so ist der Teilnehmer hiervon zu unterrichten. Der Teilnehmer ist berechtigt, innerhalb von sieben Tagen nach Zugang dieser Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche gegen den Messeveranstalter sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, die Verlegung beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung des Messeveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen.

4.    Muss der Messeveranstalter aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenen Gründen eine begonnene Messe verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Beteiligungsentgeltes.

I. Standaufbau, -ausstattung und -gestaltung

1.    Alle Stand- und sonstigen Veranstaltungsflächen werden vom Messeveranstalter eingemessen und gekennzeichnet. Im Zweifelsfall steht dem Messeveranstalter ein Bestimmungsrecht (§ 315 BGB) zu.

2.    Der Teilnehmer ist verpflichtet, auf der angemieteten Standfläche einen Messe- bzw. Ausstellungsstand (Stand) zu errichten und rechtzeitig vor dem in den Besonderen Geschäftsbedingungen angegebenen Zeitpunkt angemessen zu beziehen. Wird der Stand nicht rechtzeitig bezogen, kann der Messeveranstalter das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.

3.    Ausstellungsgut, Standausrüstung und/oder Gegenstände, die in der Anmeldung nicht genannt waren oder die durch Aussehen, Geruch, mangelhafte Sauberkeit, Geräusche oder andere Eigenschaften im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der Messe in unzumutbarem Maße störend oder belästigend wirken oder sich sonst ungeeignet erweisen, müssen auf Verlangen des Messeveranstalters unverzüglich entfernt werden. Werden sie nicht unverzüglich entfernt, kann der Messeveranstalter sie auf Kosten des Teilnehmers beseitigen lassen und/oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.

4.    Gestaltung und Ausstattung des Standes obliegen dem Teilnehmer in dessen Verantwortung. Jedoch sind hierbei die spezifischen Kriterien der Messe und alle Bestimmungen des Messeveranstalters zu berücksichtigen, insbesondere die „Technischen Richtlinien“, die „Besonderen Geschäftsbedingungen“ und die Anordnungen aller anderen notwendigen Richtlinien, die auf Verlangen vom Messeveranstalter vorzulegen sind. Der Messeveranstalter kann die Vorlage maßgerechter Entwürfe und Standbeschreibungen verlangen. Der Name bzw. die vollständige und korrekte Firmenbezeichnung und die Anschrift bzw. der Sitz des Teilnehmers muss durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden. Mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragte Unternehmen sind dem Messeveranstalter bekannt zu geben.

5.    Der Stand muss während der gesamten in den Besonderen Geschäftsbedingungen genannten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.

6.    Entspricht ein Stand in seiner Gestaltung und/oder Ausstattung nicht den maßgeblichen Vorgaben, kann der Messeveranstalter verlangen, dass der Stand dementsprechend durch den Teilnehmer auf dessen Kosten geändert wird. Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, ist der Messeveranstalter berechtigt, eine Änderung auf Kosten des Teilnehmers zu bewirken oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

7.    Vor Beginn der in den Besonderen Teilnahmebedingungen genannten Abbauzeiten ist der Teilnehmer weder berechtigt, Ausstellungsgut von der Standfläche zu entfernen, noch mit dem Abbau des Standes zu beginnen. Der Abbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes müssen spätestens bis zum Zeitpunkt des in den Besonderen Geschäftsbedingungen genannten Abbauendes abgeschlossen sein.

8.    Eine Überschreitung der festgesetzten Höhenbegrenzungen für die Stände bedarf der Zustimmung des Messeveranstalters und ab einer Höhe von 4 Metern einer kostenpflichtigen Statikabnahme. Das gleiche gilt für die Ausstellung von besonders schweren Ausstellungsstücken, für die Fundamente oder besondere Vorrichtungen benötigt werden.

9.    Den Messeveranstalter trifft keinerlei Verantwortung für vom Teilnehmer im Veranstaltungsgelände zurückgelassenen Gegenstände oder Güter, und zwar einschließlich solcher, die während der Veranstaltung an einen Dritten verkauft wurden. Der Messeveranstalter ist berechtigt, für nicht termingemäß abgebaute und abtransportierte Güter eine angemessene Einlagerungsgebühr zu erheben. Er ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung von Gütern auf Kosten und auf Gefahr des Teilnehmers unverzüglich vornehmen zu lassen.

J. Werbung, Standaktivitäten

1.    Werbeflächen und -maßnahmen jeder Art bedürfen der gesonderten Beantragung und der schriftlichen Zulassung durch den Messeveranstalter.

2.    Werbung aller Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes für das eigene Unternehmen des Teilnehmers und nur für die vom Teilnehmer hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind.

3.    Lautsprecherwerbung sowie andere Beschallungsmaßnahmen und Bild-, Film-, Video- oder Computervorführungen bzw. weitere mit nicht völlig unwesentlichen Emissionen verbundene Maßnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Messeveranstalters. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische und/oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. Dies gilt entsprechend, wenn die Vorführung von Exponaten Lärm oder sonstige Emissionen erzeugt oder belästigend ist.

4.    Der Messeveranstalter ist berechtigt, unbefugte Maßnahmen der vorgenannten Art auf Kosten des Teilnehmers ohne Einschaltung gerichtlicher oder polizeilicher Hilfe zu unterbinden und selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden, soweit keine anderweitige Abhilfe möglich ist.

5.    Bei Wiedergabe von Musik ist es Sache des Teilnehmers, die entsprechende Aufführungsgenehmigung einzuholen und alle notwendigen Gebühren hierfür zu tragen.

6.    Das Herumtragen oder -fahren von Werbeträgern auf dem Veranstaltungsgelände sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des Standes sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zulassung durch den Messeveranstalter erlaubt.

7.    Das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes ist strikt untersagt. Im Falle eines Verstoßes ist der Messeveranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

8.    Politische Werbung und/oder politische Aussagen sind unzulässig. Bei politischen Aussagen oder politischer Werbung, die geeignet ist, den Messefrieden oder die öffentliche Ordnung zu stören, ist der Messeveranstalter berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Unterlassung der Maßnahmen und Entfernung etwaiger Objekte zu verlangen. Im Falle der Nichtbefolgung des Verlangens ist der Messeveranstalter berechtigt das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

K. Direkt- und Barverkauf

Direkt- und Barverkauf sind mit Erlaubnis des Messeveranstalters gestattet. Hierfür sind die Verkaufsobjekte mit deutlich lesbaren Preisschildern unter Einhaltung der Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV) zu kennzeichnen.

L. Ausstellerausweise

Jeder Aussteller erhält nach vollständiger Bezahlung der Rechnungsbeträge für seinen Stand Ausstellerausweise, die zum freien Eintritt berechtigen. Durch die Aufnahme von weiteren Teilnehmern erhöht sich die Zahl der Ausstellerausweise nicht. Zusätzliche Ausstellerausweise können - gegen Berechnung - bei dem Messeveranstalter angefordert werden. Die Ausstellerausweise sind ausschließlich für das Standpersonal bestimmt, entsprechend den Vorgaben auf dem Ausweis auszufüllen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

M.       Bewachung, Reinigung, Müllentsorgung

1.    Die Bewachung und Beaufsichtigung des Standes während der täglichen Öffnungszeiten der Veranstaltung ist allein Sache des Teilnehmers, auch während der Auf- und Abbauzeiten. Der Messeveranstalter sorgt lediglich außerhalb der Öffnungszeiten der Veranstaltung für eine allgemeine Aufsicht der Hallen und des Messegeländes. Leistungen zur Obhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmung von Interessen des Teilnehmers erbringt der Messeveranstalter nicht. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände vom Teilnehmer unter Verschluss genommen werden.

2.    Der Messeveranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes und der Standfläche obliegt dem Teilnehmer, sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Der Einsatz eigenen Reinigungspersonals ist nur eine Stunde vor und nach den täglichen Öffnungszeiten der jeweiligen Veranstaltung zulässig.

3.    Der Teilnehmer ist im Interesse des Umweltschutzes und umweltgerechter Ausstellungen grundsätzlich zur Verpackungs- und Abfallreduzierung verpflichtet. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Prospektmaterial. Bei Einsatz getrennter Abfallentsorgungssysteme hat sich der Teilnehmer daran zu beteiligen und auch dadurch eventuell anfallende Abfallkosten anteilig nach dem Verursacherprinzip mit zu tragen.

4.    Sollte der Teilnehmer nach Räumung der Standfläche Müll oder sonstige Gegenstände zurückgelassen haben, ist der Messeveranstalter zur Entsorgung auf Kosten des Teilnehmers berechtigt, nach Abbauende auch ohne vorherige Abmahnung.

N. Fotografieren und sonstige Bildaufnahme

1.    Gewerbliche Bildaufnahmen jeder Art, insbesondere Fotografieren und Film-, Video- und sonstige Bildaufnahmen, sind innerhalb des Messegeländes nur Personen gestattet, die hierfür vom Messeveranstalter zugelassen und mit einem vom Messeveranstalter ausgestellten gültigen Ausweis versehen sind. Standaufnahmen, die außerhalb der täglichen Öffnungszeiten gemacht werden sollen und eine besondere Ausleuchtung erfordern, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Messeveranstalters. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.

2.    Der Messeveranstalter und – mit Zustimmung des Messeveranstalters – Presse, Funk und Fernsehen sind berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton-, Film-, Video- und sonstige Bildaufnahmen vom Messegeschehen, von den Ausstellungsbauten und –ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen unentgeltlich zu verwenden.

O. Rechtsvorschriften, Gewerblicher Rechtsschutz

1.    Die Beachtung sämtlicher gesetzlicher und behördlicher Vorschriften und die Beschaffung gewerbe- und gesundheits-, polizeilicher oder sonstiger behördlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse ist allein Sache des Teilnehmers. Gleiches gilt für die Beachtung und Sicherstellung urheberrechtlicher oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten und Leistungen Dritter. Sogenannter Ausstellungsschutz, d.h. ein 6-monatiger Schutz vom Beginn einer Veranstaltung an aufgrund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Ausstellungen vom 18. März 1904 (RGBl S. 141) und des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl I, S. 3082), tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat.

2.    Im Falle nachgewiesener und vom Teilnehmer zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist der Messeveranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

P.       Hausrecht, Rauchverbot

1.    Der Teilnehmer unterwirft sich während der Messe auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des Messeveranstalters. Den Anordnungen der bei diesem Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.

2.    Die Aufenthaltsdauer für Teilnehmer, deren Mitarbeiter oder Beauftragte ist begrenzt auf eine Stunde vor Beginn und nach Ende der täglichen Öffnungszeiten der jeweiligen Messe.

3.    Stände anderer Teilnehmer dürfen außerhalb der täglichen Öffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden.

4.    Der Messeveranstalter behält sich vor, in sämtlichen der Öffentlichkeit und den Ausstellern zugänglichen Räumen ein generelles Rauchverbot anzuordnen, wenn dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgabe geboten ist oder der Messeveranstalter eine solche Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen für sinnvoll erachtet.

 

Q. Pflichtverstöße des Teilnehmers, Kündigungsrecht, Vertragsstrafe

1.    Verstößt der Teilnehmer gegen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Besonderen Geschäftsbedingungen, der Technischen Richtlinien oder anderen vorgegebenen Richtlinien, so ist der Messeveranstalter nach vorheriger Abmahnung berechtigt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von EUR 500,00, im Wiederholungsfalle von EUR 1.000, zu verhängen, sofern der Teilnehmer Kaufmann ist. Das Recht des Messeveranstalters nach diesen Bedingungen, die Verstöße auf Kosten des Teilnehmers anderweitig zu beseitigen oder den Stand zu schließen, bleibt hiervon unberührt.

2.    Der Messeveranstalter ist berechtigt, dem Teilnehmer die Nutzung der Anschlüsse und Leitungen zum Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetz zu entziehen, wenn dieser mit Leistungsverpflichtungen – auch aus früheren Veranstaltungen - im Rückstand ist und/oder gegen die Bestimmungen der Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen über Werbung und Standaktivitäten verstößt.

3.    Schuldhafte Verstöße gegen die dem Teilnehmer aus dem Vertragsverhältnis erwachsenen Pflichten oder gegen die im Rahmen der Hausordnung getroffenen Anordnungen berechtigen den Messeveranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht unverzüglich eingestellt werden, zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung.

4.    Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist der Messeveranstalter berechtigt, den Stand des Teilnehmers sofort zu schließen und vom Teilnehmer den unverzüglichen Abbau des Standes und die Räumung der Standfläche zu verlangen.

5.    Gerät der Teilnehmer mit dem Abbau des Standes oder der Räumung der Standfläche in Verzug, ist der Messeveranstalter berechtigt, den Abbau des Standes und/oder die Räumung der Standfläche auf Kosten des Teilnehmers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

6.    Der Teilnehmer bleibt für den Fall, dass die Standfläche nicht oder nur durch Tausch mit der Standfläche eines anderen Ausstellers entgeltlich vermietet werden kann, für die verbleibende Dauer der Veranstaltung zur Entrichtung des geschuldet Beteiligungsentgeltes verpflichtet.

7.    Die pauschale Vergütung für die Neugestaltung beträgt in diesem Fall 25% des Netto-Beteiligungsentgeltes, mindestens aber EUR 400,00, sofern der Teilnehmer nicht nachweist, dass dem Messeveranstalters ein Aufwand nicht oder wesentlich geringer entstanden ist.

8.    Der Messeveranstalter ist berechtigt, vom Teilnehmer eine in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen von dem Messeveranstalter festzusetzende und im Streitfall gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe in Höhe von maximal EUR 10.000,00 zu verlangen, wenn der Teilnehmer schuldhaft seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausstellung nicht zugelassener Gegenstände, der unerlaubten Überlassung der Standfläche, der Errichtung des Standes, der Standgestaltung/-ausstattung, des vorzeitigen Abbaus und/oder der termingerechten Räumung, des unerlaubten Ansprechens/ Befragens, der Unterlassung politischer Werbung, Verstößen gegen Reinigungspflichten, Schutzrechtsverletzungen verletzt. Hat der Messeveranstalter wegen des schuldhaften Pflichtverstoßes auch Anspruch auf Schadenersatz, so ist die Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen.

R. Haftung und Versicherung

1.    Der Messeveranstalter haftet im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und leitender Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder von Leben, Körper oder Gesundheit vor.

2.    Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Messeveranstalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3.    Der Messeveranstalter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

4.    Soweit der Messeveranstalter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auf EUR 2.500,00 begrenzt.

5.    Die verschuldensunabhängige Haftung des Messeveranstalters für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim Teilnehmer wird ausgeschlossen.

6.    Für die Beschädigung von Gegenständen leistet der Messeveranstalter nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungskosten.

7.    Treten Schäden während der Veranstaltung auf, sind diese dem Messeveranstalter unverzüglich schriftlich zu melden, bei Verursachung durch Dritte und/oder Schädigung auch der Polizei.

8.    Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Teilnehmer zu vertretende verspätete Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung des Messeveranstalters oder ersatzpflichtige Dritte eine Ersatzleistung ablehnen.

9.    Der Teilnehmer haftet gegenüber dem Messeveranstalter für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden.

10.  Ist der Teilnehmer Veranstalter im Sinne der jeweils geltenden Versammlungsstättenverordnung, obliegt ihm die hieraus resultieren Verantwortlichkeit. Der Teilnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, den Messeveranstalter und seine Erfüllungsgehilfen unbeschadet dessen Verpflichtungen gemäß Ziff. R.1 von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern aufgrund deren Haftung als Betreiber freizustellen.

11.  Der Messeveranstalter hat keinerlei Versicherungsschutz für den Teilnehmer abgeschlossen. Dieser wird ausdrücklich auf seine eigene Versicherungsmöglichkeit hingewiesen.

S. Pauschalierungen, Salvatorische Klausel, Verjährung, Zurückbehaltungsrecht

1.    Bei allen pauschalierten Schadenersatzansprüchen und Vergütungen bleibt das Recht des Messeveranstalters unberührt, gegenüber den Teilnehmern einen höheren Schaden oder Aufwand nachzuweisen. Der Teilnehmer ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden oder ein Aufwand nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden ist.

2.    Sollte eine Bestimmung des Vertrages über die Beteiligung und/oder dieser Allgemeinen oder der Besonderen  Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen oder der Besonderen Geschäftsbedingungen nicht. Messeveranstalter und Teilnehmer verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung als von Anfang an geltend zu vereinbaren, die dem Zweck der ersetzenden Bestimmung so weitgehend wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken.

3.    Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Messeveranstalter beträgt sechs Monate, es sei denn, dass der Messeveranstalter die Ansprüche grob fahrlässig oder vorsätzlich begründet hat oder die Ansprüche einer gesetzlichen Verjährungsfrist von mehr als drei Jahren unterliege. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Tag der Messe.

4.    Der Teilnehmer kann gegenüber Ansprüchen des Messeveranstalters nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Messeveranstalter anerkannt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich beim Aussteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Soweit der Teilnehmer diesem Personenkreis nicht zugehört, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

 

T. Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1.    Alle Ansprüche des Teilnehmers gegen den Messeveranstalter sind schriftlich geltend zu machen. Abreden, mit denen der Vertrag über die Beteiligung, die Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen oder diese Schriftformklausel abgeändert werden sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.    Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Messeveranstalter, dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen einerseits und dem Teilnehmer bzw. dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind allein die deutschsprachigen Texte der Vertragsbedingungen.

3.    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz des Messeveranstalters, sofern der Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dem Messeveranstalter bleibt es jedoch vorbehalten, den Teilnehmer auch in dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.